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Kreditarten - Lombardkredite

Um eine Sonderform des Realkredits handelt es sich beim sog. Lombardkredit. Diese Darlehensvariante zeichnet sich dadurch aus, dass die Kreditabsicherung durch das Pfandrecht an einer beweglichen Sache oder auch einem verbrieften Recht gesichert ist. In diesem Zusammenhang wird dann auch oft von einem Faustpfand gesprochen. Lombardkredite dienen meist der kurzfristigen Finanzierung, für die Höhe des Kredites ist der sog. Beleihungswert maßgeblich. Dieser entspricht einem bestimmten Prozentsatz vom Wert des Pfandes. Inwieweit eine Übergabe des verpfändeten Gegenstandes stattfindet hängt von der Art des Pfandes ab. Der Pfandgläubiger wird aber in jedem Falle nicht Eigentümer, sondern nur Besitzer des Pfändungsobjektes.

Das in der Praxis klar dominierende Einsatzgebiet eines Lombarddarlehen ist der sog. Effektenlombard. Der Kreditnehmer stellt in diesem Falle in seinem Eigentum befindliche Wertpapiere der Bank als Kreditsicherheit zur Verfügung. Die Beliebtheit des Effektenlombard lässt sich einfach erklären: Zum ersten ist keine Übergabe des Pfändungsobjektes notwendig, da sich die Wertpapiere in aller Regel ohnehin in Verwahrung eines Kreditinstituts (auf einem Depotkonto) befinden. Zum zweiten ist die Wertfeststellung meistens genauso einfach zu bewerkstelligen wie die evtl. Veräußerung der Wertpapiere (zumindest bei allen börsennotierten Effekten). Bis zum Jahre 1998 spielte der Lombardsatz neben dem Diskontsatz die Rolle des zweiten durch die Bundesbank festgelegten Leitzinses.

Der entscheidende Vorteil einer Finanzierung durch Aufnahme eines Lombarkredits ist - ähnlich wie beim Lieferantenkredit - in der kurzfristigen Bewerkstelligung der Kreditaufnahme zu sehen. Hauptvorteil auf Seiten des Kreditgebers ist das Pfandrecht, das abhängig vom jeweiligen Beleihungswert, deutlich höher ist als der entsprechende Kreditbetrag. Allgemein eingebürgert hat sich mittlerweile der Verzicht auf einen physischen Besitzerübergang. Auch dann wenn es sich nicht um Wertpapiere handelt, erfolgt also keine Änderung der Besitzverhältnisse. Als Ersatz werden meist schriftliche Vereinbarungen genutzt.

 

 

 

 



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