online-kredit-test.de
 

 

Kreditarten - Großkredite

Der Terminus ist für Privatpersonen von eher geringer Bedeutung, dennoch soll an dieser Stelle eine kurze Erklärung erfolgen. Von einem Großkredit wird im allgemeinen dann gesprochen, wenn der aufgenommene Darlehensbetrag mehr als 10% des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers beträgt. Eine derartige Transaktion ist der Bundesbank anzuzeigen. Die hierfür relevanten rechtlichen Vorschriften finden sich in §13 des Kreditwesengesetz. Ein Antonym zum Kleinkredit Begriff ist also nur sehr bedingt auszumachen.

Wenn das betreffende Kreditinstitut mehrere größere Kredite an den gleichen Kreditnehmer vergibt, so gilt es zu beachten, dass die Summe dieser Darlehen maximal 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers betragen darf. In diesem Zusammenhang wird auch oft von der Kreditnehmereinheit gesprochen. Maximal auf das 8-fache des haftenden Eigenkapitals begrenzt ist die Summe ALLER gewährten Großkredite. Der Sinn dieser Begrenzungsvorschriften ist eine Minderung des Insolvenzrisikos. Auch die Tatsache, dass diese Kreditsonderform der Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen ist, muss vor diesem Hintergrund gesehen werden. Die Bundesbank leitet die entsprechende Anzeige für das gewährte Darlehen an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.

Zu unterscheiden ist im Zusammenhang mit den gemachten Aussagen, ob es sich um ein Handelsbuchinstitut oder um ein Nichthandelsbuchinstitut handelt. Die Unterschiede sind allerdings primär buchhaltungstechnischer Natur, die genannten Grenzwerte stimmen überein. Die Großkrediteinzelobergrenze (25% des haftenden Eigenkapitals) und die Großkreditgesamtobergrenze (8-faches haftendes Eigenkapital) können nur mit Zustimmung der der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überschritten werden.

 

 

 

 



Impressum