Kreditarten - Großkredite
Der Terminus ist für Privatpersonen von eher geringer Bedeutung, dennoch soll an dieser Stelle eine kurze Erklärung erfolgen.
Von einem Großkredit wird im allgemeinen dann gesprochen, wenn der aufgenommene
Darlehensbetrag mehr als 10% des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers
beträgt. Eine derartige Transaktion ist der Bundesbank anzuzeigen. Die hierfür
relevanten rechtlichen Vorschriften finden sich in §13 des Kreditwesengesetz.
Ein Antonym zum Kleinkredit Begriff ist also nur
sehr bedingt auszumachen.
Wenn das betreffende Kreditinstitut mehrere größere Kredite an den gleichen
Kreditnehmer vergibt, so gilt es zu beachten, dass die Summe dieser
Darlehen maximal 25 Prozent des haftenden Eigenkapitals des Kreditgebers betragen
darf. In diesem Zusammenhang wird auch oft von der Kreditnehmereinheit
gesprochen. Maximal auf das 8-fache des haftenden Eigenkapitals begrenzt ist die Summe
ALLER gewährten Großkredite. Der Sinn dieser Begrenzungsvorschriften
ist eine Minderung des Insolvenzrisikos. Auch die Tatsache, dass diese Kreditsonderform
der Evidenzzentrale der Bundesbank anzuzeigen ist, muss vor diesem Hintergrund
gesehen werden. Die Bundesbank leitet die entsprechende Anzeige für das gewährte
Darlehen an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen weiter.
Zu unterscheiden ist im Zusammenhang mit den gemachten Aussagen, ob es sich
um ein Handelsbuchinstitut oder um ein Nichthandelsbuchinstitut handelt. Die
Unterschiede sind allerdings primär buchhaltungstechnischer Natur, die genannten
Grenzwerte stimmen überein. Die Großkrediteinzelobergrenze (25% des haftenden
Eigenkapitals) und die Großkreditgesamtobergrenze (8-faches haftendes
Eigenkapital) können nur mit Zustimmung der der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überschritten werden.
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